Die Betriebsbeschreibung ist das Herzstück jeder Betriebshaftpflicht. Erfahre, warum unvollständige Angaben schnell zum Versicherungsdesaster führen – und wie du dich davor schützt.
Erfahrungen aus der Praxis
Firmen benötigen in der Regel einen umfangreichen Versicherungsschutz – vom Gebäude über Maschinen bis hin zur Haftpflicht. Denn überall dort, wo Menschen, Material oder Aufträge im Spiel sind, lauern auch Risiken.
In unserer täglichen Praxis zeigt sich jedoch: Viele Probleme entstehen nicht durch fehlende Versicherungen, sondern durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben. Besonders häufig betrifft das die Betriebsbeschreibung – also den Abschnitt in der Police, der genau festhält, was ein Unternehmen eigentlich tut.
Warum die Betriebsbeschreibung so entscheidend ist
Die Betriebsbeschreibung legt fest, welche Tätigkeiten im Versicherungsschutz enthalten sind. Sie bildet damit die Grundlage dafür, ob die Versicherung im Schadensfall zahlt oder nicht.
Klingt banal – hat aber große Wirkung. Denn wenn Tätigkeiten nicht exakt beschrieben sind, können sie als nicht mitversichert gelten. Das bedeutet: kein Versicherungsschutz, auch wenn die Arbeit eigentlich „zum Alltag“ des Betriebs gehört.
Ein Klassiker aus unserer Praxis: Ein metallverarbeitender Betrieb mit rund 50 Mitarbeitenden, der regelmäßig Montagen auf fremden Grundstücken durchführt. In seiner Betriebshaftpflicht stand davon jedoch kein Wort. Die Folge: Kein Versicherungsschutz für Montagetätigkeiten – und das über Jahre hinweg, nur durch Glück ohne Schadenfall.
Das Kachelofenbauer-Urteil – fehlende Beschreibung kann teuer werden
Wie ernst Versicherer und Gerichte das Thema nehmen, zeigt ein bekanntes Beispiel – das sogenannte Kachelofenbauer-Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. I-20 U 221/13).
Der Fall:
Ein Handwerksbetrieb war in seiner Police als „Kachelofen- und Luftheizungsbauer“ beschrieben. Zusätzlich übernahm er Arbeiten an Abgasanlagen – was jedoch nicht in der Betriebsbeschreibung stand. Bei einer dieser Arbeiten kam es zu einem Brand, der erheblichen Schaden verursachte.
Die Versicherung lehnte die Regulierung ab. Und das Gericht gab ihr Recht:
„Die Betriebshaftpflicht muss nur für Tätigkeiten leisten, die in der Police korrekt angegeben sind.“
Das Urteil zeigt deutlich: Selbst scheinbar naheliegende Nebentätigkeiten müssen ausdrücklich mitversichert sein. Andernfalls bleibt man im Schadenfall auf den Kosten sitzen.
Wie solche Fehler entstehen – und wie man sie erkennt
Oft entstehen diese Lücken, weil Ausschließlichkeitsvertreter oder Bankberater im gewerblichen Bereich nicht tief genug in der Materie stecken. Zur ersten Einschätzung wird häufig ein Gewerbespezialist des Versicherers hinzugezogen. Doch sobald der Vertrag läuft, ist dieser meist nicht mehr eingebunden.
Das Ergebnis:
Neue Tätigkeiten werden nicht nachgetragen, der Betrieb entwickelt sich weiter – der Versicherungsschutz bleibt stehen.
Erst Jahre später, wenn ein Schaden auftritt oder der Vertrag überprüft wird, fällt die Lücke auf. Und dann ist es meist zu spät.
Betriebsbeschreibung aktuell halten – so geht’s richtig
Damit das nicht passiert, sollte jede Firma regelmäßig prüfen, ob ihre Betriebsbeschreibung noch zu den tatsächlichen Tätigkeiten passt.
Ein paar einfache, aber wichtige Schritte helfen dabei:
- Einmal jährlich prüfen:
Stimmen die in der Police aufgeführten Tätigkeiten mit den aktuellen Leistungen des Unternehmens überein? - Neue Leistungen sofort melden:
Neue Maschinen, Montageeinsätze oder zusätzliche Dienstleistungen müssen zeitnah nachgetragen werden. - Auch „Kleinigkeiten“ aufnehmen:
Schon vermeintlich nebensächliche Arbeiten – etwa Transporte, Reinigungsaufgaben oder Prüfleistungen – können entscheidend sein. - Dokumentieren:
Änderungen immer schriftlich festhalten und vom Versicherer bestätigen lassen.
Der Extratipp: Rückwirkende Absicherung möglich
Gute Gewerbespezialmakler wissen: Es gibt Klauseln, mit denen sich rückwirkend Fehler in der Betriebsbeschreibung korrigieren lassen.
Damit können auch Tätigkeiten, die bisher nicht aufgeführt waren, nachgemeldet und abgesichert werden – vorausgesetzt, es gab bisher keinen Schaden.
Das ist keine Standardregelung, sondern Verhandlungssache. Ein erfahrener Makler kann hier helfen, die passende Formulierung in den Vertrag aufzunehmen. So lässt sich im Ernstfall sprichwörtlich „die Kuh vom Eis holen“.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Beispiel aus unserer Beratung zeigt, wie komplex solche Fälle werden können:
Ein mittelständischer Betrieb hatte nach mehreren Versichererwechseln gleich zwei verschiedene Betriebsbeschreibungen in unterschiedlichen Policen. Teile der Tätigkeiten waren gar nicht mehr nachvollziehbar, andere doppelt erfasst.
Erst nach intensiver Recherche bei mehreren Vorversicherern stellte sich heraus, dass alte SF-Daten und Tätigkeitsbeschreibungen nie vollständig übertragen worden waren.
Das Ergebnis: Wochenlange Klärung – aber am Ende ein korrektes, sauberes Vertragswerk.
Ohne Unterstützung eines Maklers wäre der Betrieb hier wahrscheinlich jahrelang mit Scheinschutz unterwegs gewesen.
Fazit: Die Betriebsbeschreibung ist kein Formalismus
Die Betriebsbeschreibung ist mehr als nur ein Eintrag im Vertrag – sie ist das Fundament des Versicherungsschutzes.
Jede Änderung im Betrieb, jede Erweiterung des Leistungsangebots sollte sich darin widerspiegeln. Nur so kann die Betriebshaftpflicht im Ernstfall leisten.
Ein kleiner Eintrag kann über große Summen entscheiden.
Oder, wie man in der Praxis sagt:
„Was nicht in der Police steht, ist auch nicht versichert.“
Wir beraten Sie gerne – damit Ihre Betriebsbeschreibung kein Risiko bleibt.
