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Sie haben einen Haftpflichtschaden? 

Bitte befolgen Sie die nachstehenden Hinweise, um eine bestmögliche Schadensregulierung zu ermöglichen. Ein professionelles Handeln ist für Sie als Versicherungsnehmer besonders wichtig, da eine Nichtbeachtung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann und die Schadensregulierung erschwert.

  • Bei Personenschäden informieren Sie ausnahmslos umgehend die Polizei. Wählen Sie in Notfällen oder bei Nichtvorhandensein der örtlichen Polzeirufnummer die  bundesweit geltende 110.
  • Auch wenn die Schuldfrage klar bei Ihnen liegen sollte, geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab.
  • Beauftragen Sie keinen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche.
  • Im Interesse des Geschädigten, sollten dieser die beschädigten Sachen fotografieren und aufbewahren bis der Versicherer den Schaden abschließend reguliert hat. Auch eine Reparaturvergabe sollte vorher unbedingt mit dem Versicherer abgestimmt werden. Dies liegt im Interesse des Geschädigten und ist nicht Ihre Pflicht.

Kam es zu einem Brand?

Bitte befolgen Sie die nachstehenden Hinweise, um eine bestmögliche Schadensregulierung zu ermöglichen. Ein professionelles Handeln ist für Sie als Versicherungsnehmer besonders wichtig, da eine Nichtbeachtung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann und die Schadensregulierung erschwert.

  • Informieren Sie umgehend die Feuerwehr über die bundesweite Rufnummer 112, wenn es noch brennt beziehungsweise wenn es sich um einen größeren Brandbereich gehandelt hat.
  • Fotografieren Sie die Brandursache beziehungsweise den Brandherd, wenn dies noch möglich ist. 
  • Füllen Sie die Fragebögen des Versicherers gewissenhaft und vollständig aus. Sofern Sie Fragen nicht beantworten können, vermerken Sie dies bitte. 
  • Fotografieren Sie die beschädigten Sachen.
  • Bewahren Sie die beschädigten Sachen auf, bis der Versicherer den Schaden abschließend reguliert hat.
  • Vergeben Sie keine Reparaturaufträge oder ähnliches, ohne vorher die Freigabe durch den Versicherer erhalten zu haben. Dies gilt nicht für notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung. 
  • Erstellen Sie ein Verzeichnis, in dem alle beschädigten oder zerstörten Sachen aufgeführt sind.
  • Legen Sie für die einzelnen Gegenstände Kopien der entsprechenden Kaufquittungen bei bzw. holen Sie Kostenvoranschläge ein oder schätzen Sie die ungefähre Schadenshöhe zunächst selbst.

Liegt ein durch Blitz und Überspannung bedingter Schaden vor?

Bitte befolgen Sie die nachstehenden Hinweise, um eine bestmögliche Schadensregulierung zu ermöglichen. Ein professionelles Handeln ist für Sie als Versicherungsnehmer besonders wichtig, da eine Nichtbeachtung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann und die Schadensregulierung erschwert.

  • Untersuchen Sie sämtliche elektrische Geräte auf ihre Funktion.
  • Fotografieren Sie auch die Einschlagstelle des Blitzes, sofern erkennbar.
  • Füllen Sie die Fragebögen des Versicherers gewissenhaft und vollständig aus. Sofern Sie Fragen nicht beantworten können, vermerken Sie dies bitte. 
  • Fotografieren Sie die beschädigten Sachen.
  • Bewahren Sie die beschädigten Sachen auf, bis der Versicherer den Schaden abschließend reguliert hat. 
  • Vergeben Sie keine Reparaturaufträge oder ähnliches, ohne vorher die Freigabe durch den Versicherer erhalten zu haben. Dies gilt nicht für notwendige Maßnahmen zur Schadensminderung. 
  • Erstellen Sie ein Verzeichnis, in dem alle beschädigten oder zerstörten Sachen aufgeführt sind. 
  • Legen Sie für die einzelnen Gegenstände Kopien der entsprechenden Kaufquittungen bei, beziehungsweise holen Sie Kostenvoranschläge ein oder schätzen Sie die ungefähre Schadenshöhe zunächst selbst mithilfe von Preisvergleichen.

Weidinger Versichert wünscht Ihnen eine frohe Weihnachtszeit

Wir bedanken uns auch in diesem Jahr für Ihre Treue und verlosen unter allen Nutzern unserer Formulare auf unserer Internetseite bis zum 24.12. einen Korb mit regionalen Spezialitäten im Wert von 100,- EUR.

Teilnahmeberechtigt sind alle Personen ab 18 Jahren. Das Gewinnspiel richtet sich gleichermaßen an bestehende Kunden, Neukunden und Interessenten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich durch das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars auf unserer Internetseite. Andere Kontaktwege – insbesondere telefonische Anfragen – werden nicht berücksichtigt und berechtigen nicht zur Teilnahme. Die Abbildung wurde KI-generiert und stellt den Gewinn nur symbolisch dar.

Deliktunfähigkeit in der Privathaftpflicht: Wann Sie trotz Schaden nicht zahlen müssen

  • Christian Weidinger
  • 3 Minuten Lesezeit

Die private Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt – denn sie schützt vor den finanziellen Folgen, wenn du aus Versehen jemand anderem Schaden zufügst. Doch was passiert, wenn der Verursacher gar nicht haftbar gemacht werden kann – z. B. weil er deliktunfähig ist? 

Was bedeutet Deliktunfähigkeit juristisch?

Deliktunfähigkeit heißt, dass eine Person nicht für einen verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann, weil ihr das rechtliche Verständnis für ihr Handeln fehlt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 827 und § 828 BGB.

Es gibt dabei verschiedene Fälle, in denen Personen nicht deliktsfähig sind:

  • Kinder unter 7 Jahren im Straßenverkehr (bis 10 bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen)
  • Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren psychischen Erkrankungen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen

Das bedeutet: Wer deliktunfähig ist, muss für einen verursachten Schaden nicht selbst aufkommen – und streng genommen muss es auch niemand anders.

Altersgrenzen und Sonderfälle

  • Kinder bis 7 Jahre: generell deliktunfähig (z. B. zerkratzt ein Kind versehentlich ein Auto mit einem Stein)
  • Kinder zwischen 7 und 18 Jahren: bedingt deliktfähig – abhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit im Einzelfall
  • Erwachsene mit Einschränkungen: Wenn eine geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, kann auch hier Deliktunfähigkeit vorliegen

In der Praxis entstehen hier oft unangenehme Situationen: Der Schaden ist da – aber niemand muss zahlen.

Wie die Privathaftpflichtversicherung bei deliktunfähigen Personen greift

Viele Versicherer schließen Schäden durch deliktunfähige Personen standardmäßig aus. Das kann zum Problem werden – etwa wenn ein Kind das teure Smartphone der Nachbarin beschädigt oder eine demente ältere Dame versehentlich den Herd anlässt.

Tipp: Achte darauf, dass deine Privathaftpflicht einen sogenannten „Forderungsausfall bei Deliktunfähigkeit“ oder „Schadensersatzanspruch gegen deliktunfähige Personen“ mitversichert. Das schützt dich selbst – oder dein Umfeld – in solchen Fällen.

Relevanz für Familien und Betreuungssituationen

Gerade Familien mit kleinen Kindern oder Angehörigen mit Unterstützungsbedarf sollten diesen Punkt besonders ernst nehmen. Denn ohne den passenden Zusatzschutz bleibt man als Geschädigter oft auf den Kosten sitzen – und als Verursacher auf einem schlechten Gefühl.

Wer als Elternteil oder Betreuer agiert, hat zudem eine gewisse Aufsichtspflicht. Wird diese grob verletzt, kann es trotzdem zu einer Haftung kommen – auch wenn das Kind selbst deliktunfähig ist.

Sinnvolle Ergänzungen im Haftpflichtschutz

Damit du in allen Lebenslagen gut abgesichert bist, solltest du bei deiner Privathaftpflichtversicherung auf folgende Punkte achten:

  • Schutz bei Schäden durch deliktunfähige Kinder oder Angehörige
  • Forderungsausfallschutz (auch bei zahlungsunfähigen Dritten)
  • hohe Deckungssummen
  • keine Ausschlüsse bei Schlüsselverlust oder Internetschäden (je nach Bedarf)

Ob Single, Familie oder pflegender Angehöriger – die private Haftpflicht lässt sich auf jede Lebenssituation anpassen. Wichtig ist: prüfen, vergleichen, gezielt absichern – nicht einfach irgendeinen Tarif abschließen.

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